STATUTEN

Art. 1 Der Fussballclub Rotmonten, gegründet am 15. Mai 1938, ist ein poli-tisch und konfessionell neutraler Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in St. Gallen.

Art. 2 Der Verein fördert den Fussballsport und pflegt die Kame¬radschaft. Er setzt sich im Besonderen für den Kinder- und Juniorenfussball ein und fördert die soziale Kompetenz der Mitglieder.

Art. 3 Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse sowie jene der UEFA und der FIFA sind für seine Mitglieder und Funktionäre verbindlich.

Art. 3 bis Die Prinzipien der «Ethik-Charta im Sport» gemäss Anhängen 1 und 2 bilden die Grundlage für Aktivitäten des Vereins.

Art. 4 Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktive Männer
b) Aktive Frauen
c) Junioren
d) Passive
e) Freimitglieder
f) Ehrenmitglieder
g) Funktionäre (Schiedsrichter/Trainer/Vorstand/Revisoren)

Art. 5 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt. Aufnahmegesuche sind schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
Minderjährige Mitglieder können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern in den Verein aufgenommen werden. Das Mindestalter richtet sich nach den Vorschriften des SFV.
Die Zugehörigkeit der Aktiven und Junioren zu einem anderen, den Fussballsport pflegenden Verein ist untersagt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Eine Eintrittsgebühr wird nicht erhoben.

Art. 6 Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Freimitgliedern ernennen. In der Regel reicht dafür eine fünfjährige Tätigkeit als Funktionär für den Verein aus.

Art. 7 Jeder Spieler des FC Rotmonten ist verpflichtet, den Aufgeboten zu Spielen und den Anweisungen der zuständigen Organe Folge zu leisten, wenn er nicht zureichende Entschuldigungsgründe geltend machen kann.
Jedes Vereinsmitglied hat selber für eine genügende Kranken- und Unfallversicherungsdeckung zu sorgen.

Art. 8 Der Verein erhebt jährliche Mitgliederbeiträge.
Die Hauptversammlung setzt die jährlichen Mitgliederbeiträge im Rahmen der folgenden Limiten jährlich wie folgt fest:

Aktive Herren 350.–
Aktive Frauen 350.–
A-Junioren 250.–
B-Junioren 240.–
C-Junioren 230.–
D-Junioren 220.–
E-Junioren 210.–
F-Junioren 200.–
Fussballschule 190.–
Passive 50.–

Sind zwei oder mehrere Kinder oder Junioren der gleichen Familie Mitglied des Vereins, so werden die Beiträge ab dem zweiten Kind/Junior um 25 % reduziert.
Kinder alleinerziehender Mütter oder Väter bezahlen die Hälfte der Beiträge gemäss den vorstehenden Bestimmungen.
Frei- und Ehrenmitglieder sowie Funktionäre sind von der Beitragspflicht befreit, Funktionäre zudem für die Beiträge ihrer Kinder.

Art. 9 Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins verletzen, ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, das Ansehen des Ver-eins in irgendeiner Art schädigen oder sich der Mitgliedschaft auf andere Weise als unwürdig erweisen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Zur Bekämpfung der erhöhten Gewaltbereitschaft auf den Fussballplätzen wird ein Spieler, der wegen grob unsportlichen Verhaltens (Anwendung von Gewalt, Beleidigung des Schiedsrichters oder eines Gegners usw.) vom Spiel ausgeschlossen wird, vom Vorstand verwarnt und der Ausschluss aus dem Verein angedroht. Der zweite Spielausschluss in der gleichen Saison hat den sofortigen Ausschluss aus dem Verein für unbefristete Dauer, wenigstens aber für ein Jahr zur Folge.
Gegen solche Mitglieder und Spieler kann beim SFV ein Boykott beantragt werden.
Gegen den Ausschluss kann Rekurs an die Hauptversammlung erhoben werden. Beim Ausschluss eines Spielers gemäss Abs. 2 hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10 Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Er hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und muss bis spätestens 30. Juni beim Vorstand eingetroffen sein. Später eintreffenden Austrittswünschen kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.

Art. 11 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und haben sofort in ihrem Besitz befindliches Vereinseigentum zurückzuerstatten. Sie schulden dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag und haben allfällige weitere Verpflichtungen einzuhalten.
Eine Austrittsgebühr wird nicht erhoben.

Art. 12 Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren

a) Hauptversammlung
Art. 13 Das oberste Organ ist die Hauptversammlung. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
Art. 14 Alle Mitglieder über 18 Jahre besitzen an der Hauptversammlung das Stimm- und Wahlrecht. Sie sind in den Vorstand oder als Revisoren wählbar. Passivmitglieder können eine Wahl ablehnen.
Eltern von Junioren unter 18 Jahren sind ebenfalls stimmberechtigt, wobei jedem Elternteil eine Stimme zukommt.

Art. 15 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig und beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit.
Für Beschlüsse über Änderungen der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Für Liquidations- oder Fusionsbeschlüsse ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 16 Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal des neuen Vereinsjahres statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin.

Art. 17 Folgende Geschäfte fallen ausschliesslich in die Kompetenz der ordentlichen Hauptversammlung:

a) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts.
b) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren.
c) Jährliche Festsetzung des Mitgliederbeitrages für alle Mitgliederkategorien.
d) Genehmigung des Voranschlags für das neue Vereinsjahr.
e) Statutenänderungen und Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
f) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern.
g) Einrichtung, Auflösung und Zweckentfremdung von speziellen Fonds/Reserven

Art. 18 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht frist-gemäss eingereicht wurden, werden nicht behandelt.

Art. 19 Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn wichtige Vereinsgeschäfte dies erfordern.
Sie muss innerhalb eines Monats durch den Präsidenten einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder mit begründetem schriftlichen Begehren die Einberufung verlangt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach der Einberufung stattfinden.

b) Vorstand
Art. 20 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mit-gliedern.
Die erste Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind unbeschränkt möglich; die Amtsdauer beträgt nach einer Wiederwahl ein Jahr.

Art. 21 Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidenten.
Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich eingereicht werden.
Mit Ausnahme des Präsidenten können während der Amtsdauer aus-scheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand provisorisch er-setzt werden. Die provisorisch tätigen Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Hauptversammlung zu bestätigen.

Art. 22 Jede schriftlich einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel, wenigstens aber zwei Vorstandsmitglieder teil-nehmen.
Der Vorstand beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 23 Die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorstandes sind:

a) Handhabung der Statuten und Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
b) Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind.
c) Wahl der einzelnen Kommissionsmitglieder und Delegierten.
d) Erledigung der laufenden Geschäfte.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
f) Vertretung des Vereins gegen aussen.
g) Einberufung der Hauptversammlung (Präsidialbefugnis).
h) Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voran¬¬schlags von gesamthaft höchstens Fr. 3’000.- pro Vereinsjahr.
i) Verwendung der speziellen Fonds/Reserven

Art. 24 Der Vorstand tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten, wann die Ge-schäfte es erfordern. Die Sitzungen werden protokolliert.

Art. 25 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung selber.

c) Revisoren
Art. 26 Die Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers. Sie prüfen die Jahresrechnungen des Vereins und allfälliger Spezialfonds oder Reserven. Sie erstatten zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht.

Art. 27 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche Haftung und Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 28 Das Geschäftsjahr ist mit dem Vereinsjahr identisch und dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Art. 29 Der Verein kann spezielle Fonds/Reserven unterhalten.

Art. 30 Gesuche um Erlass oder Reduktion des Mitgliederbeitrages sind an den Präsidenten oder den Kassier zu richten. Diese entscheiden gemein-sam. Ihr Beschluss ist endgültig.

Art. 31 Der Verein wird aufgelöst, wenn ihm weniger als 15 Mitglieder ange-hören oder wenn es die Hauptversammlung beschliesst.

Art. 32 Die Auflösung des Vereins oder dessen Fusion mit einem anderen Ver-ein kann nur an einer speziell dazu einberufenen Hauptversamm¬lung beschlossen werden.

Art. 33 Das Vereinsvermögen sowie das Inventar sind während zwei Jahren beim bisherigen Aktuar zu deponieren und einer allfälligen Neugrün-dung des Vereins unter gleichem Namen zu reservieren. Nach Ablauf dieser Frist soll das Wertschriftenvermögen dem Quartierverein Rot-monten zur Förderung von jugendspezifischen Projekten ge¬schenkt werden.

Art. 34 Mit der Genehmigung der vorstehenden Statuten an der Hauptver-sammlung vom 25. Oktober 2016 sind dieje¬nigen vom 21. September 2010 ausser Kraft gesetzt.

St. Gallen, 25. Oktober 2016
Für den FC ROTMONTEN:
Der Präsident: Der Aktuar:
(Daniel Studer) (Andreas Wiget)

Die nachfolgenden Anhänge «Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport» und «Sport rauchfrei» bilden einen integrierenden Bestandteil zu den Statuten.

1 Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

2 Sport und soziales Umfeld im Einklang!
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

3 Förderung der Selbst- und Mitverantwortung! Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

4 Respektvolle Förderung statt Überforderung! Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung! Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe! Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.

7 Absage an Doping und Suchtmittel! Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.

Die Umsetzung «Sport rauchfrei» stellt folgende Anforderungen:

1 Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport).

2 Vereinslokalitäten sind rauchfrei.

3 Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen.

4 Anlässe wie Wettkämpfe, Sitzungen (Trainer-, Vorstands- und Ausschusssitzun-gen), Vereinsabende usw. werden rauchfrei durchgeführt.